Satzung

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Sprachen
  • 1-Artikel 1: Name
    Der Verein führt den Namen „Deutsch-Afrikanische Gesundheitshilfe e.V.“ und wird nach Eintragung ins Vereinsregister Deutsch-Afrikanische Gesundheitshilfe e.V. lauten.
  • 1-Artikel 2: Sitz
    Sein Sitz befindet sich in Berlin
  • 1-Artikel 3: Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  • 1-Artikel 4: Sprachen
    Die Sprachen Deutsch, Französisch und Englisch werden im Verein gesprochen.
VEREINSZWECK
  • 2 – Artikel l:
    Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung
  • 2 – Artikel 2
    Der hochrangige Zweck des Vereins ist:
  • Die Förderung des Aufbaus eines optimalen und gerechten Gesundheitssystems in Afrikanischen Ländern
  • 2 – Artikel 3
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Durchführung von Seminaren, Vorträge über aktuelle afrikanischen Gesundheitsthemen
  • Aufbau von Partnerschaften zwischen afrikanischen und deutschen Gesundheitseinrichtungen
  • Spenden von medizinischen Geräten an afrikanischen Gesundheitseinrichtungen
  • Sensibilisierungsprogramme afrikanischen Bürger über Risikokrankheiten wie Schlaganfall, Diabetes, Bluthochdruckkrankheiten, usw.
  • Abgabe von Handlungsempfehlungen zur Optimierung afrikanischen Gesundheitsstrukturen.
  • Durchführung von Workshops über beruflichen Einstiegmöglichkeiten in afrikanischen Gesundheitseinrichtungen für afrikanische interessierende Rückkehrer.
Gemeinnützigkeit
  • 3 – Artikel 1
    Der Verein ist selbstlos tätig; Sie verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke
  • 3 – Artikel 2
    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
  • 3 – Artikel 3
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
4: Mitgliedschaft, Stimmrecht, Beitrag
  • 4 – Artikel 1
  1.  Mitglieder können alle Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen
  2. Ordentliche Mitglieder können natürliche, außerordentliche Mitglieder können juristische Personen sein.
  • 4 – Artikel 2
    Die Anmeldung ist zu richten an den Vereinsvorstand, der über die Aufnahme entscheidet; zur Annahme des Antrages genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss des Vorstandes
  • 4 – Artikel 3
    Ordentliche Mitglieder, die die Ziele des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, kann die ordentliche Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  • 4 – Artikel 4
    Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person, freiwilligen austritt oder Ausschluss.
    Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur mit einer Frist von mindestens drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
    Ein Mitglied kann durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, ausgeschlossen werden.
    Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung widerrufen, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.
  • 4 – Artikel 5
    Der Mitgliederbeitrag wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt. Er beträgt zurzeit 20€ jährlich für Einzelmitglieder; 30€ für Paare; Studenten, Schüler, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger sowie Rentner zahlen 15€ jährlich.
    Für außerordentliche Mitglieder (jur. Personen) wird der Mitgliedsbeitrag mit dem Vorstand im Einzelfalle Vereinbar.
5: Organe
  • 5 – Artikel 1

 Die Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand wir von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre

  • 5 – Artikel 2: Zusammensetzung Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem Vorstandsvorsitzenden (auch Präsident)
  2. dem/der Schatzmeister (auch Finanzwart)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich allein durch den Vorstandsvorsitzenden vertreten.

  • 5 – Artikel 3: Aufgaben Vorstandsvorsitzender

Der Vorstandsvorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen. Er beruft den Vorstand ein, sobald es die Lage der Geschäfte erfordert oder ein Vorstandsmitglied dies beantragt.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden. In letzterem Fall sind Sie nachträglich schriftlich zu bestätigen.
Er erstellt und pflegt Kontakte zwischen den Verein und andere Organisationen.
Ihm obliegt das „Vereinsmarketing“ also die Außendarstellung des Vereins
Er ist zusätzlich verantwortlich für die Pflege der Inhalte auf der Vereinshomepage.

  • 5 – Artikel 4: Aufgaben Schatzmeisterin

Der/Die Schatzmeister(in) sorgt, dass der Verein keine Schulden macht. Er/Sie ist zuständig für die Verwaltung der „Vereinsgelder“, die Vereinnahmung der Mitgliederbeiträge und Spenden

  • 5 – Artikel 5: Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
Es findet statt:

  1. a) ordentliche Mitgliederversammlungen
  2. b) außerordentliche Mitgliederversammlungen
  •  5 – Artikel 6: Aufgaben Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate jeden Jahres statt.
Die Einladung der Mitglieder muss schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 7 Tage vor dem für die Versammlung bestimmten Tage erfolgen.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Entlassung des Vorstandes
  3. Bericht des Schatzmeisters
  4. Entlassung des Schatzmeisters
  5. Neuwahl des Vorstandes
  6. Verschiedenes
  • 5 – Artikel 7: Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dies beantragt.
Die Einladung der Mitglieder erfolgt in derselben Art wie die zur ordentlichen Mitgliederversammlung.

  • 5 – Artikel 8: Beschlussfassung

Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit in der Satzung keine andere Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden und einem Anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftlicher Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

  • 5 – Artikel 9: Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann sowohl in der ordentlichen als auch in der außerordentlichen Mitgliederversammlung nur durch einen Beschluss von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Finanzen und Auflösung

6- Finanzen

Der Verein wird durch die Beiträge der Mitglieder, durch Spenden, und durch Erlöse, die während ihrer Aktivitäten eingenommen worden sind finanziert.

7: Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation. Das Vereinsvermögen wird bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Stadt Berlin zur Verfügung gestellt mit der Maßgabe, dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Die Satzung wurde auch am 03 September 2004, 14 Januar 2005, 06 April 2014, 02 August 2015 sowie am 27.03.2016 beschlossen.
Hier der Link zur PDF-Version der Satzung:
Satzung Deutsch-Afrikanische Gesundheitshilfe e.V.